corona 288: In Berlin Geisel-Nahmen, in Sachsen Knast für Quarantäne-Verweigerer

Hier folgt eine Raubkopie aus: Sachsen plant Knast für Quarantäne-Verweigerer! › Corona Doks (corodok.de)

 VON AA

Sachsen plant Knast für Quarantäne-Verweigerer!

Es ist erkennbar die „Bild-Zeitung“, die so berichtet. Kann da etwas dran sein?

bild.de

»15.01.2021 – 09:16 Uhr
Dresden – Der Freistaat Sachsen plant eine landesweite Corona-Einrichtung zur „zwangsweisen Unterbringung“ in Dresden. Wie BILD erfuhr, handelt es sich dabei um einen Corona-Knast für wiederholte Quarantäne-Brecher und ‑Verweigerer.

Jetzt soll auch die Entscheidung für den Standort gefallen sein: die 2017 errichtete Erstaufnahme-Einrichtung für Flüchtlinge (rund 30 Mio. Euro teuer) an der Stauffenbergallee.

Hier soll ein Gebäude umgebaut werden. Die danebenliegende Asyl-Kantine war bereits vor Jahren zum Hochsicherheitsgericht umgebaut worden.

Im Frühjahr 2020 wollte Gesundheitsministerin Petra Köpping (62, SPD) Quarantäne-Brecher noch in Psychiatrien unterbringen. Diese Pläne wurden verworfen, ebenso Überlegungen, Quarantäne-Verweigerer in Hotels (nicht gesichert) oder Krankenhäuser (überlastet) einzuquartieren.

Wie die Zimmer im „Corona-Knast“ eingerichtet werden und was eine Nacht kostet, ist noch unklar. Sicher ist: Das Gelände ist umzäunt und wird von der Polizei bewacht!

Das Sozialministerium bestätigte BILD die Umbau-Pläne: Es werde „derzeit ein Unterbringungsobjekt ertüchtigt“.

Corona-Haft droht Wiederholungstätern. „Das Vorgehen erfolgt stufenweise: Eindringliche Ermahnung, Bußgeld, Gerichtsbeschluss“, so das Ministerium. Den Antrag bei Gericht muss das Gesundheitsamt stellen.

Bislang gab es in Sachsen keinen derartigen Fall, aber man wolle vorbereitet sein – „um Dritte wegen des renitenten Verhaltens des Unterzubringenden“ zu schützen.«

Noch keine Schutzhaft

Es handelt sich nicht um eine Schutzhaft nach dem Verständnis des NS-Staates. Es gibt da noch Unterschiede, auf die Wikipedia hinweist:

»Der Begriff „Schutzhaft“ wurde nicht nur von den Nationalsozialisten gebraucht. Er ist weder mit der Schutzhaft im Königreich Preußen noch mit heutigen Begriffen des rechtsstaatlichen Polizei- und Ordnungsrechts zu verwechseln. Zu diesen hier im Artikel nicht gemeinten Begriffen gehören der Schutzgewahrsam, der Polizeigewahrsam, auch der Unterbindungsgewahrsam oder die Sicherungsverwahrung. Diesen Begriffen ist gemein, dass es sich um Rechtsinstitute mit gesetzlich geregelten Vorgaben handelt, insbesondere einer richterlichen Überprüfung und dem Recht auf anwaltlichen Beistand.

Nach Beginn des Ersten Weltkriegs wurden von Kaiser Wilhelm II. unter dem Begriff „Schutzhaft“ umfangreiche Zwangsmaßnahmen ohne gerichtliche Überprüfung verhängt, die im „Gesetz betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes“ vom 4. Dezember 1916 nur leicht abgemildert wurden. Ein prominentes Opfer war Rosa Luxemburg. Auch nach der Novemberrevolution 1918 wurden unter dem SPD-Reichswehrminister Gustav Noske mit dem am 10. Februar 1919 in Kraft getretenen Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt zahlreiche Personen in Schutzhaft genommen,[2] etwa streikende Arbeiter im Ruhrgebiet.

Nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 verstand man in Deutschland unter „Schutzhaft“ weiterhin eine Haftform mit minderen Rechten und unter verschärften Bedingungen.[3][4]

Im Nationalsozialismus waren die in „Schutzhaft“ genommenen Personen, die Insassen der KZs,[5] vollkommen rechtlos gestellt. Dies beruhte auf der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die praktisch alle individuellen Grundrechte außer Kraft setzte, von den Nazis während ihrer zwölfjährigen Diktatur niemals aufgehoben wurde und die Grundlage ihrer Herrschaft blieb.

Wenn die preußische Schutzhaft also nicht mit der der Nationalsozialisten zusammenfällt, führt Giorgio Agamben das nationalsozialistische Lager dennoch auf das preußische Rechtsinstitut zurück:[6] Während die ursprüngliche Schutzhaft im Rahmen des Dispositivs des Ausnahmezustands die Inhaftierung Unschuldiger „ironischerweise [als] Schutz gegen die Aufhebung des Rechts, die den Notstand kennzeichnet“ regle, überführe die nationalsozialistische Schutzhaft in Form der Lager den „Ausnahmezustand, der im Wesentlichen eine zeitweilige Aufhebung der Ordnung war, [in] eine permanente räumliche Anordnung, einen Bereich, der als solcher jedoch außerhalb der normalen Ordnung verbleibt.“[6] Trotz qualitativer Unterschiede in beiden Regimeformen in der rechtlichen und faktischen Situation der in Schutzhaft Genommenen besteht die Gemeinsamkeit darin, dass die ursprüngliche Bedingung der Inhaftnahme eine Ausnahme darstellt, sich im weiteren Verlauf jedoch mehr und mehr zur Herausnahme der Inhaftierten aus der rechtlichen Norm fortentwickelt.«

Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert