Kommentar zum Ministerschreiben vom 11.02.2021 zu den Maßnahmen an hessischen Schulen ab dem 22.02.2021
Prof. Dr. R. Alexander Lorz, der Unterzeichner des Maßnahmenpapiers, scheint den Knall nicht mehr zu hören. Als ehemaliger Student an der Harvard Law School (Cambridge, Massachusetts, USA), gesponsort durch die Haniel-Stiftung, zugelassener “Attorney-at-Law“ im Staate New York und Professor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht) ist er heute nicht nur Kultusminister in Hessen, sondern auch Präsident der Kultusministerkonferenz (KMK).
Wenn eine solche Koryphäe in Sachen Recht, widerrechtlich Masken für Kinder und Jugendliche ab der ersten Klasse anordnet, dann kann es sich nicht um ein Versehen handeln. Hier muss der geschockte Beobachter von Vorsatz ausgehen.
Eine Nachhilfe für den Herrn Minister und Alle Eltern, Schulleiter und Lehrkräfte die im Corona Theater immer noch das Pandemieschauspiel aufführen und Kinder zum Tragen von Masken zwingen:
Dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Masken tragen müssen ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt!!!!! Wenn es in Betriebsstätten (z. B. Schulen, Baustellen, Kfz-Betrieben uvm.) Gefahrenbereiche gibt, dann haben Kinder (<15 Jahre) dort nichts zu suchen. Dafür gibt’s dann Schilder „BETRETEN VERBOTEN, ELTERN HAFTEN FÜR IHRE KINDER“. Hier ist es die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder vor den Gefahren innerhalb solcher Bereiche zu schützen.
Es könnte sein, dass das vom Kultusministerium genauso gesehen wird. Momentan ist die Präsenzpflicht für die Klassen 1-6 ausgesetzt. Wer sein Kind trotzdem mit Maske in die Schule schickt gibt faktisch sein stillschweigendes Einverständnis zum Rechtsbruch. Im Ministerschreiben wird die Frage nach der Rückkehr zur Präsenzpflicht für den Wechselunterricht der Klassen 1-6, ab 22.01.21, bzw. die Weitergeltung der Aussetzung nicht geklärt.
Bei Jugendlichen (> 15 bis 18 Jahre) gibt’s kleine Ausnahmen z.B. im Rahmen einer Ausbildung. Dabei muss aber immer eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werde. Diese beschreibt die Gefahr und wägt die Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr durch das Virus gegen die Gefahren die die Schutzmaßnahmen mit sich bringen gegeneinander ab. Schließlich darf die Schutzmaßnahme nicht mehr Schaden anrichten wie die Gefahr.
Sollte in einer Schule ein biologischer Gefahrstoff entdeckt werden, muss das betreffende Schulgebäude umgehend geschlossen und die Gefahr beseitigt werden. Sollten Viren der Gefahrstufe 3 (BioStoffVO) in einem Raum (Klassenraum) vorhanden sein, dürfen diese nicht in die Umwelt weggelüftet werden. Die Fenster müssen geschlossen bleiben und die betreffenden Bereiche dekontaminiert werden. Erst nach erfolgreicher Beseitigung der Gefahr dürfen dort wieder Kinder rein. Ohne Masken oder sonstige Schutzmaßnahmen. In diesen Fällen muss das Schulgebäude vor Wiederaufnahme des Betriebes frei getestet werden und nicht die Kinder.
Das aufgeführte Pandemieschauspiel ist grob rechtswidrig. Hier geht es um Körperverletzung, Nötigung, Kindesmisshandlung, Misshandlung Schutzbefohlener uvm. Alles mit Vorsatz da die beteiligten Verwaltungen, Schulleitungen und Lehrkräfte gegen besseres Wissen handeln und Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. „Befehl von Oben“ hat weder den Mauerschützen noch den Aufsehern der Zwangsarbeitslagern vor Gericht geholfen. Das hilft nur wenn bei Befehlsverweigerung Leib und Leben bedroht sind. Standrechtliche Erschießungen sind auch in der Corona Krise nicht “ State of the art“.
Nur weil die Gerichte die Anweisung haben die Strafanzeigen momentan nicht zu verfolgen, heißt das nicht, dass die Maskentäter mit ihren psychischen und physichen Misshandlungen der Schülerinnen und Schüler straffrei davonkommen. Die Verjährung tritt erst Jahre nach dem letzten Maskentag in der Schule ein. Also Alles gut dokumentieren.
Stellt sich nun die Frage warum keine Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG erstellt werden? Als erstes müsste die Gefahr nachgewiesen werden. Wie bei allen anderen Gefahr- bzw. Schadstoffen muss die Quantität bestimmt werden. Sonst können die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht festgelegt werden. D.h. die Menge an vermehrungsfähigen Viren innerhalb des Schulgebäudes muss festgestellt werden. Das dürfte allerdings recht schwerfallen. Den Nachweis über ein vorhandenes SARS-CoV-2 Virus Isolat ist der feine Herr Drosten bisher schuldig geblieben. Luftmessungen, die nachher mittels PCR-Test ausgewertet werden, soll es in der Veterinärmedizin für Massentierhaltungen geben. Aber auch dieser Nachweis fehlt in Deutschland für Schulgebäude gänzlich. Ergo, kein Nachweis einer Gefahr bedeutet, dass auch keine Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die Anordnung des Tragens von Masken stellt auch in diesem Fall bei Erwachsenen eine Straftat dar.
Großzügigerweise hat der Herr Kultusminister in seinem Schreiben erwähnt, dass regelmäßige Maskenpausen vorgesehen seien. Dabei sei daran erinnert, dass für Erwachsene Tragezeitbegrenzungen für FFP2 Masken (mit Ausatemventil) von max. zweimal je 75 Min. mit einer Tragepause von 30 Minuten dazwischen gelten. Aber nicht täglich. Nach einem Arbeitstag mit zweimal 75 Min. Tragezeit muss ein Tag ohne Maskentragen liegen. Erst am übernächsten Tag darf wieder zweimal 75 Min. Maske getragen werden. Für Lehrpersonal bedeutet das, dass die Tragezeit nicht mal für eine Doppelschulstunde ausreicht. Diese Tragezeiten gelten nur für Erwachsene. Wie oben beschrieben ist Kindern und Jugendlichen das Tragen jeglicher Masken nach Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt. Kindern und Jugendlichen muss der Besuch des Präsenzunterrichtes ohne Masken und Dauerlüften ermöglicht werden oder die Schulen müssen geschlossen bleiben.
Die uns vorgegaukelte Gefahr basiert nur auf Modellrechnungen und nicht auf evidenzbasierten Tatsachen. Auf Tatsachenbehauptungen kann aber keine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG erstellt werden. Deshalb gibt es keine Gefährdungsbeurteilungen für Schulen, Friseure, Gaststätten, Lebensmittelläden etc.
Bei den Pandemiemodellen handelt sich um eine Fiktion. Von Wissenschaftlern erstellt. Scheint die Pandemie ist nichts weiter als SIENCE FICTION.
Aus Österreich und den neuen deutschen Ostkolonien kamen Anfragen bezüglich der Kompetenz des Kommentatoren und der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes. Hier dazu ein Hinweis:
Hier finden sie die entsprechenden §§ des Jungendarbeitsschutzgesetzes: http://www.barth-engelbart.de/?p=224607.
Das war das Schulungsangebot eines Architekten (für Schulleitungen, Belegschaften, Gewerkschaften usw. …), der im größten europäischen Nuklear-Konzern zuständig war für die Sicherheitssysteme in Atomkraftwerken. Ein großer Teil der Powerpoint-Präsentation befasst sich mit dem Jugendarbeitsschutz. Ich hatte sowohl als GEW-Mitglied, auch GEW-Vorstandsmitglied in Hessen, als stellvertretender Personaltrats-Vorsitzender, als hessisches ÖTV-Landesvorstandsmitglied und Betriebsratsvorsitzender, IHK-Prüfer & GEW-Obmann bis 2006 mit der Materie zu tun, bin dann aber aus dem Thema ausgestiegen…-
Ergänzung zum Jugendarbeitschutzgesetz:
Im JArbSchG steht nicht explizit, dass das Tragen einer Maske oder sonstiger Schutzmaßnahmen für Kinder (<15 J) verboten ist. in 5 (1) steht, dass die Beschäftigung von Kindern verboten ist. In § 5, (3) Verbot der Beschäftigung von Kindern steht: „Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren …… , soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, ihren Schulbesuch ……… ihre Fähigkeiten dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst.“
D.h. eine Beschäftigung von Kindern (Schülerinnen und Schüler sind den Beschäftigten in einer Schule gleichgesetzt) bei dem für Kinder eine Gefährdung ihrer Sicherheit, Gesundheit und (psyschiche) Entwicklung der Kinder besteht, ist verboten. Ganz zu schweigen davon, dass ein Schulbesuch mit Masken und Winterkleidung gegen Unterkühlung (wegen Dauerlüften) die Fähigkeiten dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, selbstverständlich nachteilig beeinflusst.
Für Jugendliche gibt es geringfügige Ausnahmen (z.B. im Rahmen einer Ausbildung). In § 22, (1) 7. Gefährliche Arbeiten ist aber geregelt: „Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden ……. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.“
Laut Beschluss 1/2020 des ABAS vom 19.02.2020 wurde das Virus SARS-CoV-2 durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), als Biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3. eingestuft“ D.h. Auch Jugendlichen ist das Tragen von PSA in Schulen untersagt. Mit Gefährdungsbeurteilung dürften Jugendliche nur mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (unter Benutzung einer PSA) in Kontakt kommen.
Wenn keine Gefährdungsbeurteilung erstellt ist, darf Niemand (auch nicht Erwachsene) Arbeiten mit PSA und anderen Schutzmaßnahmen ausführen. Sollten Mitarbeiter oder Schüler trotzdem zum Tragen einer Maske o.ä. gezwungen werden, so ist das strafrechtlich relevant.
Das ArbSchG und das JArbSchG sind Bundesgesetze. Sie wurden aus EU-Recht in das nationale Recht übernommen und stehen im Rang über den Verordnungen der Länder. D.h. alle Maskenanordnungen (in Schulen, Geschäften, im freien etc.) sind rechtswidrig.
Hier folgt der Brief des Masken-Kult-Ministers & virtuellen Digital-Pädagogen an alle Eltern:
frau/man sollte sich an der Nummerierung nicht stören, da HaBE ich einen Umbruchfehler gemacht und kann ihn nicht korrigieren
Der Minister
Hessisches Kultusministerium
Postfach 3160
65021 Wiesbaden
An alle Eltern
Wiesbaden, den 11. Februar 2021
Maßnahmen ab dem 22. Februar
- Wechselunterricht für Jahrgangsstufen 1 bis 6 ab 22. Februar
- Einrichtung einer Notbetreuung
- Maskenpflicht im Unterricht ab Jahrgangsstufe 1
- Fortsetzung des Distanzunterrichts für die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (Ausnahme: Abschlussklassen)
- Präsenzunterricht für Q2 sowie für Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegs ab dem 22. Februar
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
wieder haben in dieser Woche Bund und Länder über das weitere Vorgehen zur Bewältigung der für uns alle sehr belastenden Corona-Pandemie beraten. Erfreulich ist, dass nun erste Lockerungen der geltenden Beschränkungen insbesondere für die Schulen beschlossen worden sind. Die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen erfreulicherweise zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Dafür gebührt Ihnen und Ihren Kindern unser Dank! Mit Blick auf die Mutationen des Virus ist es allerdings erforderlich, möglichst niedrige Infektionszahlen (deutlich unter einer Inzidenz von 50) zu erreichen. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Dennoch sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass schrittweise Lockerungen im Betreuungs- und Bildungsbereich unter Einhaltung der Hygieneregeln vertretbar und notwendig sind. Dies bedeutet für den Schulbetrieb ab dem 22. Februar folgendes:
- Jahrgangsstufen 1 bis 6
Wie geplant werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, Vorklassen sowie die Vorlaufkurse ab Montag, dem 22. Februar, in den Wechselunterricht in geteilten Klassen an die Schulen zurückkehren. Masken, Lüften und die strenge Einhaltung von Hygienemaßnahmen sind hierbei weiterhin unerlässlich. Über die konkrete Ausgestaltung des Wechselunterrichts (zum Beispiel tage- oder wochenweiser Wechsel) entscheidet die Schule Ihrer Kinder und wird Sie darüber informieren.
Notbetreuung im Rahmen des Wechselunterrichts
Sie haben Ihre Kinder in den zurückliegenden Wochen mit großer Mehrheit zuhause betreut. Für den Kraftakt, den Sie dabei geleistet haben, ist Ihnen die Hessische Landesregierung sehr dankbar. Auch während des Wechselunterrichts sind wir weiterhin auf Ihre Unterstützung angewiesen, damit Ihr Kind während der Phasen des Distanzunterrichts möglichst zuhause betreut werden kann.
Bei dringendem Betreuungsbedarf wird in der Schule jedoch eine Notbetreuung angeboten. Da im Rahmen des Wechselunterrichts wegen der geteilten Klassen sehr viele Lehrkräfte und ein Großteil der in der Schule zur Verfügung stehenden Räume benötigt werden, kann an der Notbetreuung nur eine begrenzte Anzahl von Schülerinnen und Schülern teilnehmen.
Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler, sofern
a. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
b. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
c. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere
Betreuung erfordert oder
d. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte
entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände
von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden
Härten abhebt.
Um Ihre Berufstätigkeit nachweisen zu können, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie von der Schule Ihres Kindes.
- Maskenpflicht im Unterricht und in der Notbetreuung
Künftig ist für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 1. Jahrgang wie auch für ihre Lehrerinnen und Lehrer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Alltagsmaske, Community-Maske) auch im Unterricht und in der Notbetreuung verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Nach Möglichkeit sind in allen Jahrgangsstufen medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) zu tragen. In der Schule werden regelmäßige Maskenpausen eingeplant. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind die Maske mindestens einmal täglich wechselt und geben Sie ausreichend Masken zum Wechseln mit.
- Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen)
Die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen) verbleiben bis auf Weiteres im Distanzunterricht. Leistungsnachweise in Form von Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungen in Präsenz finden während des Distanzunterrichts auch weiterhin nicht statt. Ersatzleistungen sind alternativ möglich. Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens, um auch diesen Jahrgangsstufen sobald wie
möglich so viel Präsenzunterricht wie infektiologisch vertretbar anbieten zu können. - Abschlussklassen und Q2
Die Schülerinnen und Schüler an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien sowie Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs in der Q2 (12. Klasse) erhalten ab dem 22. Februar 2021, wie schon die Abschlussklassen und -jahrgänge, ebenfalls Präsenzunterricht bei durchgängiger Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Dies schließt auch die Schülerinnen und Schüler aus den Abschlussjahrgängen im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein. An den Schulen für Erwachsene treten ebenso die Vorkurse an Abendgymnasien und Hessenkollegs ab dem 22. Februar 2021 in den Präsenzunterricht; an Abendhauptschulen erhalten das erste und zweite Semester und an Abendrealschulen das dritte und vierte Semester Präsenzunterricht. Der Präsenzunterricht kann, wenn ein vergleichbarer Lernerfolg sichergestellt wird, auch phasenweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.
Regionale Regelungen
Weiterhin können – unabhängig von dieser vom Hessischen Kultusministerium
getroffenen landesweiten Regelung – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort regionale oder schulbezogene Maßnahmen z. B. durch die Gesundheitsämter in Abstimmung mit den Schulträgern und Staatlichen Schulämtern angeordnet werden.
Alle Schülerinnen und Schüler, die noch nicht wieder in den Präsenzunterricht gehen können, und deren Familien muss ich leider noch um etwas Geduld bitten. Falls der Trend zur Reduzierung der Neuinfektionen anhält, planen wir, auch sie so bald wie möglich wieder in die Schulen zurückzuholen.
Lassen Sie uns mit Zuversicht nach vorne blicken. Ich hoffe, dass wir bald weitere Schritte hin zu mehr schulischer Normalität und zu einer Entlastung Ihres Familienalltags gehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Die Seite Schulportal.de, betrieben von der Robert Bosch Stiftung und ZEIT geben Schulen Ratschläge im Umgang mit Menschen die sich aus ideologischen Gründen unsolidarisch Verhalten und das Tragen von Masken verweigerern. Antidiskriminierungsgesetze scheinen momentan auch ausgesetzt, nicht nur die Präsenzpflicht.
https://deutsches-schulportal.de/schulkultur/maskenpflicht-schulpsychologe-matthias-siebert-wie-koennen-schulen-mit-maskenverweigerern-umgehen/