Ein Gesetz zur Förderung der freiwilligen Impfung

Deutscher Bundestag – Impfpflicht

Erstellt am 3. März 2022 von kranich05

Gesetzentwurf Impfpflicht

Sieben Bundestagsabgeordnete von SPD, Grünen und FDP hatten am 11.02.2022 einen ausgearbeiteten Entwurf für ein „Gesetz zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen“ vorgelegt. Heute, 03.03.2022 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Das 49-seitige Papier mit dem Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)“ (Drucksache 20/899) trägt die Unterschriften von 233 Abgeordneten des Parteienkartells.

Nach flüchtiger Durchsicht möchte ich diese Eckpunkte zitieren:

Dies bedeutet, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens
sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr
vollendet haben, verpflichtet sind, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder
Genesenennachweis zu verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Unabhängig davon sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, ab dem 1. Oktober diesen Nachweis auf Anforderung
ihrer Krankenkasse oder ihres Versicherers, bei dem sie privat krankenversichert
sind, oder ihres Trägers der Heilfürsorge, vorzulegen.
“ (S.7)

Die Regelung wird vierteljährlich evaluiert und ist bis zum 31. Dezember 2023
befristet, um die mit der Impfpflicht in Zusammenhang stehenden Belastungen zu
begrenzen.“
 (S.7)

„§ 20a
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, Verordnungsermächtigung
(1) Personen, die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2022
über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 zu verfügen. Hierüber sowie
über Beratungs- und Impfangebote werden sie von den Stellen nach Absatz 4 Satz 1 spätestens zum 15. Mai 2022 informiert….“ (S.11)

„(3) Die zuständige Behörde kann ab dem 1. Oktober 2022 zur Überprüfung, ob die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird, von jeder Person verlangen, dass ihr ein amtlicher Lichtbildausweis sowie folgender Nachweis vorgelegt wird:

  1. ein Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2, oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, auf Grund
    einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder bei ihnen in den letzten sechs Monaten ein solcher Tatbestand vorlag.“
     (S.12)

„(4) Unabhängig von Kontrollen nach Absatz 3 sind Personen nach Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Oktober
2022 verpflichtet, einen Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber folgenden Stellen auf
deren Anforderung hin vorzulegen:

  1. der Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert sind oder die nach § 264 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Krankenbehandlung für sie übernommen hat,
  2. dem Versicherer, bei dem sie privat krankenversichert sind,
  3. dem Träger der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder der Postbeamtenkrankenkasse, soweit sie von diesem oder dieser Leistungen der Krankenversorgung erhalten...“ (S.12)

„§ 20e
Befristung, Ermächtigung des Bundestages zur Verlängerung, Evaluierung
(1) Die §§ 20a bis § 20d gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss die
Geltung der §§ 20a bis § 20d aufheben oder die Frist nach Absatz 1 um jeweils bis zu ein Jahr verlängern
.“ (S.16)

„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln, sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung

  1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:
    a) die Intervallzeiten,
    aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen
    und
    bb) die zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,
    b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz…“
     (S.18)

§ 54c
Zwangsmittel
Zur Durchsetzung einer Anforderung nach § 20c Absatz 1 und Absatz 2 ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Satz 1 ist die
Anordnung von Ersatzzwangshaft oder Erzwingungshaft ausgeschlossen.“
 (S.20)

„Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 2 bis 4 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
 (S.22)

Zu Nummer 10
§ 54c Satz 1 sieht vor, dass die Vollstreckung einer Anforderung nach § 20c Absatz 1 und Absatz 2 ausschließlich durch die Verhängung eines Zwangsgeldes erfolgen kann. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft oder (einige Bundesländer betreffend) Erzwingungshaft durch § 54c Satz 2 ausgeschlossen.
Die Beschränkung der Zwangsmittel auf das Zwangsgeld und der Ausschluss der Ersatzzwangshaft bzw. Erzwingungshaft sind aus gesellschaftspolitischen Gründen gerechtfertigt. Die zuständigen staatlichen Stellen sind längere Zeit davon ausgegangen, dass eine Impfpflicht nicht erforderlich sein werde, und haben dies entsprechend kommuniziert. Vor diesem Hintergrund würde eine mit dem vollen Arsenal staatlicher Zwangsmittel verknüpfte Impfpflicht als besonders schwerwiegend empfunden werden, so dass in diesem Ausnahmefall von diesen Zwangsmitteln nur eingeschränkt Gebrauch gemacht werden soll.
 (S.46)

„Auf Grundlage des § 20c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird folgender neuer Bußgeldtatbestand eingeführt:
Absatz 1a Nummer 7k sanktioniert die nachweispflichtigen Personen, die entgegen § 20c Absatz 1 Satz 1 (allgemeine Nachweispflicht) oder Absatz 2 (einrichtungsbezogene Impfpflicht) einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen oder eine dort genannte Glaubhaftmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringen oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben.
Zu Buchstabe b

Eine Ordnungswidrigkeit der Nummer 7k kann nach § 73 Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.“ (S.47)

„Durch Satz 1 Nummer 2 wird zudem die Erzwingungshaft nach § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in den Fällen des § 73 Absatz 1a Nummer 7e, 7f, 7g und 7k ausgeschlossen. Die Erzwingungshaft kann nach ihrer gesetzgeberischen Intention gegen Betroffene angeordnet werden, die zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig sind. Der Ausschluss der Erzwingungshaft bei den bußgeldbewehrten Nachweis- bzw. Erbringungspflichten nach § 20c Absatz 1 und 2 2, § 20a Absatz 3 und 4 im Rahmen der Impfpflicht ist sachgerecht,
weil eine mit diesem sehr stark wirkenden staatlichen Zwangsmittel verknüpfte Nachweis- bzw. Erbringungspflicht im Rahmen der Impfpflicht als besonders schwerwiegend empfunden werden würde und die Befolgungsbereitschaft gefährden könnte. Eine breite Akzeptanz für die Impfpflicht in der Gesellschaft ist aber erforderlich, um durch eine hohe Impfquote die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Deshalb soll in diesem Ausnahmefall vom Mittel der Erzwingungshaft kein Gebrauch gemacht werden.
Die gleichen Erwägungen gelten für den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehene en Ausschluss der Anordnung einer Erzwingungshaft nach § 802g ZPO zur Abgabe einer Vermögensauskunft.“
 (S.47)

Und beim Fahnenapell beim “Auslandseinsatz”: “wenigstens Maskenfrei zum Gebet!”

Den “Neuen Krefelder Appell” gegen die Krieg an der “Heimatfront” und die als “Auslandseinsätze” schöngeredeten Angriffskriege an der NATO-Ostfront, in Afrika, in Fernost, im Jemen, in Syrien usw… unterzeichnen! Das geht sehr einfach hier: Den Kriegstreibern in den Arm fallen, online unterzeichnen – barth-engelbart.de
https://peaceappeal21.de/ 

Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

Ein Gedanke zu „Ein Gesetz zur Förderung der freiwilligen Impfung“

  1. Ein großer Preuße: „Hunde, wollt ihr ewig leben!“

    Die moderne Form von Herrschaft sei eine von Sklaven über Sklaven, schrieb Nietzsche. Von Zwangsgeimpften über Zwangsgeimpfte.

    Hundezauber. Wann werden die ersten zu bellen beginnen.

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