corona 247: Deutsche (Wunder?:-) Welle: Covid-19 mutiert zum milden Schnupfen & Anwälte für Aufklärung: Quarantäne-Anordnung ist rechtswidrig

Dank an Prof. Dr. Klaus-Jürgen Bruder, Professor für Psychologie (FU Berlin) & Vorsitzender der Neuen Gesellschaft für Psychologie, für die Informationen

https://www.dw.com/de/coronavirus-mutation-kein-grund-zur-panik/a-55947278?utm_referrer=https%3A%2F%2Fzen.yandex.com&utm_campaign=dbr

Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist

Quarantäne auf Basis des PCR-Tests ist schwere Freiheitsberaubung

Von „Anwälte für Aufklärung“ – 17.12.2020

„Die Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die Mitarbeiter der Gesundheitsämter ist… eine schwere Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dies gilt erst recht für die ungeheuerliche und menschenverachtende Ankündigung, so genannte ‚Quarantäneverweigerer‘ in einer geschlossenen Psychiatrie oder einer anderen geschlossenen Einrichtung abzusondern, wie dies in § 30 Abs. 2 IfSG vorgesehen ist. Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB: ‚…Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt…‘ Quarantäneanordnungen, die allein und ausschließlich auf einem positiven PCR-Test basieren und ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind somit rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.“ Das sind Erkenntnisse aus dem am 22. November 2020 verfassten Offenen Brief an alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, den die NRhZ hier dokumentiert.

Seit März werden gesunde Bürgerinnen und Bürger mit so genannten „Quarantäne-Anordnungen“ oder auch „Absonderungs-Anordnungen“ konfrontiert. Dies gilt im Inland für Personen, die positiv auf das SARS-Cov2 Virus getestet wurden sowie für alle Personen, die Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten. Das RKI hat hierfür eine so genannte „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ festgelegt und die Kontakte in drei Kategorien eingeteilt.

Wer aus dem Ausland einreist, musste ebenfalls in Quarantäne und musste sich zugleich testen lassen und zwar völlig unabhängig vom Vorliegen etwaiger Krankheitssymptome. Dies ist hunderttausenden von Menschen in den letzten Monaten so ergangen, nachdem viele Länder zu so genannten „Risikogebieten“ erklärt wurden.

Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne. Wie viele weitere Erwachsene für 10 bis 14 Tage in Quarantäne sind, ist hier nicht bekannt.

Die Quarantäne-Anordnungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt, oftmals nur telefonisch oder nur kurz per Email, in anderen Fällen viele Tage später durch entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid kann mit einer Klage bzw. mit einem Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Die Verfassungswidrigkeit von Quarantäne-Anordnungen

Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen.

Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.

§ 30 IfSG bietet keine Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 1 S. 2 IfSG lautet:

Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

Diese Vorschrift ist zwingend im Kontext zu dem vorherigen Satz des § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zu sehen:

Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden.

Die Absonderung von Patienten, die an Lungenpest erkrankt sind, ist richtig und notwendig. Denn das RKI gibt auf seiner Homepage an:

Lungenpest und Pestseptikämie (Blutvergiftung) verlaufen unbehandelt fast immer tödlich.

Die Pest ist bei adäquater und rechtzeitiger Antibiotikatherapie heilbar. Trotz der Möglichkeit einer Antibiotikabehandlung gibt die WHO eine Sterblichkeit zwischen 8 bis 10% an. Sie beträgt bei dem gegenwärtigen Ausbruch auf Madagaskar, bei dem es hohe Fallzahlen und einen hohen Anteil an Lungenpest gibt, 11%. (RKI, Stand: 17.10.2017)

Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf), kann sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen. Dies verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wären somit rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig nach § 104 Abs. 1 GG.

§ 28 IfSG bietet auch keine Rechtsgrundlage

In Betracht kommt die weitere Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28 a Abs. 1, 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Das Gesundheitsamt kann folglich eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen. Allerdings müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürfen nur dann ergriffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürfen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Was sind Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider?

Das Infektionsschutzgesetz definiert in § 2, wer Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind:

4. Kranker: eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5. Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
 
6. Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,

7. Ansteckungsverdächtiger. eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider zu sein

Patienten, die schwer an SARS-CoV 2 erkrankt sind, werden ohnehin das Bett hüten oder müssen im Einzelfall sogar ins Krankenhaus. Die Gesundheitsämter wissen allerdings gar nicht, wer von den positiv getesteten Personen tatsächlich erkrankt ist, denn sie erhalten von den Laboren nur die positiven Testergebnisse! Nur diese Ergebnisse werden an das RKI weitergeleitet.

Die allermeisten der positiv getesteten Personen sind nicht krank und haben auch keinerlei Symptome einer Erkrankung. Sie sind somit weder „krank“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG noch „krankheitsverdächtig“ im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG.

Positiv getestete Personen sind keine „Ansteckungsverdächtigen“

Personen mit einem Positivtest werden jedoch vom RKI und von der Regierung als so genannte „Infizierte“ und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG angesehen. Sie sollen sich daher freiwillig der Quarantäne-Anordnung fügen, andernfalls wird eine Geldbuße oder gar eine Freiheitsstrafe angedroht. Angedroht wird alternativ die mit Polizeieinsatz verbundene Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie).

Die Anordnungen des Gesundheitsamtes sind und waren jedoch allesamt grob rechts- und verfassungswidrig. Denn „Infizierte“ sind – entgegen der Behauptung des RKI und der Regierungen – keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 IfSG.

Denn ein positiver PCR-Test lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die Person „ansteckungsverdächtig“ und damit quarantänepflichtig ist.

„Ansteckungsverdächtig“ ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, § 2 Nr. 7 IfSG.

Der PCR-Test kann keine „Krankheitserreger“ nachweisen

Der Begriff „Krankheitserreger“ ist in § 2 IfSG definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Krankheitserreger: ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,

Der PCR-Test ist nicht imstande, ein vermehrungsfähiges Agens nachzuweisen. Denn der PCR-Test kann nicht unterscheiden zwischen vermehrungsfähigem und nicht vermehrungsfähigem Agens im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der PCR-Test ist somit schlichtweg nicht geeignet für den Nachweis einer akuten Infektion.

Der PCR-Test ist im Übrigen bei gesunden Menschen nur für Forschungszwecke und gerade nicht für diagnostische Zwecke zugelassen.

Der PCR-Test hat schließlich eine enorm hohe Fehlerquote.

Beweise für die Unbrauchbarkeit des PCR-Tests zum Nachweis einer „Infektion“:

  • Aussage von Prof. Christian Drosten, einem der Entwickler des Sars-Cov2-PCR-Tests:

    Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.

    Interview in der Wirtschaftswoche vom 14.5.2014, damals zu Mers
  • Aussage von Kary Mullis, Biochemiker, erhielt 1993 den Nobelpreis für Chemie gemeinsam mit Michael Smith für die Entwicklung des PCR-Tests:

    Der PCR-Test erlaubt dir, eine winzige Menge von Irgendetwas zu nehmen, dies messbar zu machen und dann es so darzustellen, als ob es wichtig wäre. Das ist eine falsche Interpretation. Der Test sagt nicht aus, ob man krank ist oder ob das, was „gefunden“ wurde, dir wirklich schaden würde.

    https://www.youtube.com/watch?v=p_cMF_s-fzc

  • Aussage von Dr. Mike Yeadon, ehemals Wissenschaftsvorstand der Firma Pfizer:

    Die alleinige Verwendung eines PCR-Tests sagt nichts über das Vorhandensein einer Infektion aus. Der aktuelle Umgang mit PCR-Tests ist nicht geeignet, korrekte Ergebnisse hervorzubringen. Die positiven Testergebnisse sind nahezu zur Gänze falsch. Das ist Betrug. Dagegen muss geklagt werden.

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. Sucharid Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

    Auf die Behauptung des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit und Swissmedic zur aktuellen COVID 19 Testung: „Mit dieser sehr empfindlichen Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt.“ erwidert Prof. Bhakdi:
    „Das stimmt nicht. Auf gar keinen Fall. Das ist eine Lüge.“

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, Universität Würzburg, Spezialgebiete Virologie und Immunologie

    Der PCR-Test zeigt nur die Nukleinsäuren an, NICHT das Virus, er kann KEINE Infektion nachweisen. Der PCR-Test kann NICHT nachweisen, ob das Virus replikationsfähig ist, sich in dem Wirt tatsächlich vermehrt und ob der Mensch damit ursächlich krank wird. 
    Wenn beim PCR-Test auf der Oberfläche des Abstrichs diese Virus RNA ist, heisst das noch nicht, dass es in den Zellen drin ist und ob eine intakte vermehrungsfähige Viruslast vorhanden ist.“

    https://www.mimikama.at/aktuelles/pcr-test-coronavirus-nachweisen/
    https://www.youtube.com/watch?v=Ymer59vTrSA

  • Aussage von Prof. Dr. med. René Gottschalk, Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, seit 2011 Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt:

    Bei niedriger Prävalenz in der Bevölkerung und umfangreicher Testung von asymptomatischen Personen wird man selbst bei angenommener hoher Sensitivität und Spezifität des Tests falsch positive Befunde erhalten. Der PCR-Test detektiert Genabschnitte von SARS-CoV2; er sagt nichts darüber aus, ob es sich um infektionsfähige Viren oder um Virusreste nach durchgemachter Infektion handelt.

    https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/137821

  • Aussage des Abgeordnetenhauses Berlin auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe:

    „Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein so genannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?“ Schriftliche Antwort des Abgeordnetenhauses: „Nein“.

    Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30.10.2020, Drucksache 18/25 212
  • Auszug aus der Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests:

    Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines übertragbaren Virus.
    Zur Bestimmung des Patienteninfektionsstatus müssen sie in klinischer Korrelation zur Anamnese des Patienten und sonstigen diagnostischen Informationen gesehen werden. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.

Tatsächlich gibt es keinen einzigen Test, der das SARS-CoV2 Virus und eine Infektion mit diesem Virus nachweisen kann!

Rechtliche Schlussfolgerung

Wenn der PCR-Test keinen Krankheitserreger nach § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen kann, dann liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 IfSG nicht vor: Denn Ansteckungsverdächtiger ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine solche Annahme kann eben gerade nicht auf Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen kann. Dies gilt insbesondere für Tests mit mehr als 25 Zyklen, da bei mehr als 25 Zyklen sogar kleinste Virusschnipsel nachweisbar sind, die jedoch nicht auf eine Infektion hinweisen.

Zwingende rechtliche Voraussetzung für die Annahme eines Ansteckungsverdachts i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind somit kumulativ die folgenden Bedingungen:

  • Anwendung eines PCR-Test mit weniger als 25 Zyklen und
  • Angabe des CT-Wertes und
  • Diagnostischer Ausschluss anderer Infektionen

Unzulässige Maßnahmen gegen positiv getestete und gegen gesunde Menschen

Ohne diese Nachweise sind positiv getestete Personen keine Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Erst recht gilt dies für Kontaktpersonen jedweder Art, die völlig gesund sind und keinerlei Symptome aufweisen.

Auch die Anordnung eines PCR-Tests ist unzulässig, nachdem dieser eine Infektion mit dem SARS CoV2-Virus gar nicht nachweisen kann.

Nachdem also die rechtlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG allein auf Basis eines positiven PCR-Tests nicht erfüllt sind, sind sämtliche Quarantäneanordnungen der Gesundheitsämter rechtswidrig. Sie stellen sich zugleich als verfassungswidrig dar, da sie eine Freiheitsbeschränkung anordnen, die nicht gesetzlich legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen der §§ 28, 30 IfSG sind in keinem einzigen angeordneten Fall einer häuslichen Quarantäne erfüllt und verstoßen damit gegen Art. 104 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich“.

Vorsätzliches Handeln der zuständigen Ärzte in den Gesundheitsämtern

Es ist davon auszugehen, dass die Leiter und Ärzte der Gesundheitsämter sehr genau um die fehlende Aussagekraft von PCR-Tests wissen. Sie wissen also, dass die positiv getesteten Personen nicht ansteckungsverdächtig sind. Sie wissen, dass erst recht die Kontaktpersonen, also Mitschüler, Familienmitglieder, Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte, keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG sind.

Die Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die Mitarbeiter der Gesundheitsämter ist daher eine schwere Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dies gilt erst recht für die ungeheuerliche und menschenverachtende Ankündigung, so genannte „Quarantäneverweigerer“ in einer geschlossenen Psychiatrie oder einer anderen geschlossenen Einrichtung abzusondern, wie dies in § 30 Abs. 2 IfSG vorgesehen ist.

Rechtswidrige Quarantäne-Anordnungen stellen eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB dar

Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB:

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
– das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
– durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Quarantäneanordnungen, die allein und ausschließlich auf einem positiven PCR-Test basieren und ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind somit rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Auch die Labore verstoßen gegen Recht und Gesetz

Auch alle Labore bundesweit, die positive Testergebnisse an die Gesundheitsämter melden, verstoßen hierdurch ebenfalls gegen Recht und Gesetz. Die Labore sind zwar zur namentlichen Meldung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 verpflichtet, § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG.

Wie zuvor dargelegt, kann der PCR-Test alleine aber gerade keinen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen. Hinzu kommt, dass eine namentliche Meldung nur dann erfolgen darf, wenn der Nachweis auf eine „akute Infektion“, welche der PCR-Test eben gerade nicht nachweist, hinweist.

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

Der Begriff „Infektion“ ist in § 2 Nr. 2 IfSG definiert: Danach ist eine Infektion

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“.

Wenn also der PCR-Test schon keinen Krankheitserreger nachweisen kann, dann kann er freilich auch nicht „die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“, also eine Infektion im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG nachweisen.

Der PCR-Test kann keine akute Infektion i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen

Erst recht kann der PCR-Test keine „akute“ Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen. Diese liegt in den allermeisten Fällen schon deshalb nicht vor, weil fast ausschließlich gesunde Menschen getestet werden.

Die namentliche Meldung positiver PCR-Tests an das Gesundheitsamt durch die Labore stellt somit einen Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Verstoß der Labore gegen den Datenschutz

Die Labore verstoßen damit gegen den Datenschutz und machen sich haftbar nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Die betroffenen Personen können gegen das Labor entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 82 DSGVO geltend machen.

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Ordnungswidriges Verhalten der Labore

Die Labore begehen mit der namentlichen Übermittlung von positiven Testergebnissen ferner eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 … eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Eine entsprechende Anzeige gegen das jeweilige Labor kann bei der zuständigen Behörde, im Zweifel das Regierungspräsidium von allen betroffenen Personen gestellt werden.

Verstoß der Labore gegen die ärztliche Schweigepflicht

Mit der unbefugten Weitergabe von Daten an das Gesundheitsamt verstoßen die Labore ferner gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch ein Verstoß gegen die Schweigepflicht berechtigt zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB.

Verstoß des RKI gegen das Infektionsschutzgesetz

Auch das RKI müsste sehr genau wissen, dass die Testergebnisse keine Infektionen nachweisen. Das RKI spricht jedoch seit Monaten davon, die positiv getesteten Personen seien „Infizierte“. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des RKI, wie sie in § 4 IfSG verankert sind.

Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 S. 1 IfSG).

Das Robert Koch-Institut wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG).

Das RKI ist nicht befugt, PCR-Tests auszuwerten, die nach § 7 Abs. 1 IfSG gar nicht meldepflichtig sind. Dieses Verhalten stellt sich als missbräuchlich und sittenwidrig dar und berechtigt nach §§ 826, 839 BGB zu Schadensersatzansprüchen:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


Anwälte für Aufklärung:

Andreas Ackermann
Karin Adrian
Beate Bahner
Gabriela Balta
Jens Biermann
Elmar Brehm
Hermann Buck
Kathrin Cetani
Thomas Doering
Holger Fischer
Albina Graf
Henning C. Hacker
Markus Haintz
Dr. Markus Hohmuth
Dr. Volker Holzkämper
Susann Hüttinger
Rolf Karpenstein
Sabine Kaul
Luitwin Kiefer
Dr. Christian Knoche
Michael Koslowski
Edgar R. Krein
Annette Kriebel
Iva Künnemann
Ilka Lang-Seifert
Manuela Lenz-Maar
Cornelia Letsche
Frank Linzer
Andreas Mildenberger
Gordon Pankalla
Ulrike Petersen
Matthias Richter
Christiane Ringeisen
Kathrin Ruttloff
Raymond Schäfer
Dirk Sattelmeier
Stephanie Schäfer
Sylvette Schäfer
Sabine Schebur
Regina Scherf
Ludmila Schmidt
Karl Schmitt-Walter
Gisa Tangermann
Diana Timpe
Olaf Treske
Edgar Überall
Maik Weise

Quelle: https://www.afa.zone/wp-content/uploads/2020/11/Offener-Brief3-Quarantaene.pdf

Epidemiologe Dr. Tom Jefferson zu PCR-Breitentestungen:

„Irgendetwas läuft hier gewaltig schief“

16. Dez. 2020


Die Zweifel an der medizinischen Evidenz von PCR-Breitentestungen scheinen sich zu erhärten. Der Epidemiologe Dr. Tom Jefferson hat viele Fallbeispiele untersucht und glaubt, dass PCR-Tests kein geeignetes Mittel sind, um eine COVID-19-Erkrankung festzustellen.

Der britische Epidemiologe Dr. Tom Jefferson ist Dozent für Evidenzbasierte Medizin an der Universität Oxford. Im Juli dieses Jahres machte er von sich reden, als er in einem Interview mit der Zeitung The Telegraph sagte, dass das aktuelle Coronavirus schon vor seinem Auftauchen in China auf der ganzen Welt „geschlummert“ haben könnte – und zwar vor allem in Abwässern. Spuren des Erregers seien möglicherweise „immer da“. Und irgendetwas, vielleicht Menschenansammlungen oder Umweltbedingungen, „entzünde“ sie, und dies gelte es zu erforschen. Zudem könne es ein Hinweis darauf sein, dass Viren dieser Art so schnell auch wieder verschwinden, wie sie aufgetaucht waren.

Dies hatte damals für eine gewisse Aufregung gesorgt. In einem aktuellen Beitrag für die britische MailOnline äußerte sich Jefferson nun zur Frage der Verlässlichkeit von PCR-Tests. Darin berichtet der Epidemiologe zunächst von einem „Strom beunruhigender Briefe und E-Mails“, die er erhalten habe. Diese seien von „normalen Leuten“ gekommen, die ihm „aus Verzweiflung“ geschrieben hätten. Was sie gemein haben: Alle waren bei einem PCR-Test positiv getestet worden. Einige waren damals tatsächlich an COVID-19 erkrankt, andere blieben völlig symptomlos. Und wieder andere hatten nur einzelne Symptome gezeigt. Doch auch jetzt, Wochen oder gar Monate nach der ersten Positiv-Testung würde der PCR-Test immer noch ein positives Ergebnis zeigen.

Jefferson berichtet beispielsweise von einer Frau, die im Oktober im Krankenhaus positiv getestet wurde. Die bis heute andauernden Positiv-Ergebnisse würden nun Probleme für die Fortsetzung ihrer Krebsbehandlung verursachen. Denn im Krankenhaus ginge man davon aus, dass sie auch infektiös sei. Ein anderer Mann klagt über den Verlust seines Geruchssinns vor zwei Monaten – sein einziges Symptom. Doch auch seine Testergebnisse bleiben bis heute positiv. Jefferson geht daher davon aus, dass die Testergebnisse in den konkreten Fällen keine Evidenz für eine tatsächliche Erkrankung – und damit auch für Infektiosität – darstellen.

Der SPD-Gesundheitspolitiker Dr. Karl Lauterbach ließ sich vor einiger Zeit bei Markus Lanz noch zu der Aussage hinreißen: „Wenn der PCR-Test positiv ist, dann sind Sie auch infiziert. So einfach ist das.“ Doch es gibt Fälle wie die von Jefferson untersuchten auch hierzulande, und falsch positive Testergebnisse führten im Sport beispielsweise bereits dazu, dass Fußballspiele nicht stattfinden konnten oder einzelne Spieler ausfielen. Dies blieb auch medial nicht völlig unbemerkt. Jefferson schlussfolgert aus seinen Untersuchungen und den vielen konkreten ihm bekannten Fallbeispielen:

„Irgendetwas läuft hier gewaltig schief, aber weder die Politiker noch die Wissenschaftler, die sie beraten, geben das zu.“

Seine Forschung habe dagegen ergeben, dass PCR-Tests „routinemäßig ungenau“ sind. Den Fehler sieht Jefferson dabei in der Art, wie sie eingesetzt werden. Ein positives Ergebnis zeige zwar, dass jemand mit dem Virus in Kontakt gekommen ist und „wahrscheinlich irgendwann infiziert war“. Doch ließe sich daraus nicht ableiten, wie lange der Kontakt zurückliegt, ob die Person (immer noch) erkrankt ist oder ob sie in der Lage ist, andere infizieren zu können.

In einigen Fällen könne die Virus-RNA beispielsweise in so geringen Mengen vorhanden sein, dass eine Person überhaupt nicht infektiös ist und keine Gefahr darstellt. In anderen Fällen könnten die Abstriche RNA aufnehmen, die so alt ist, dass sie völlig tot (inaktiv) ist. Jefferson zieht daraus den Schluss, dass ein PCR-Ergebnis allein somit nicht für die Entscheidung maßgeblich sein könne, ob man sich selbst isolieren müsse oder eine Behandlung benötige. Zudem könne man nicht mit Sicherheit sagen, welcher Anteil der Ergebnisse unsicher ist. Und weiter:

„Wenn das in irgendeiner Weise repräsentativ wäre, müsste ich zu dem Schluss kommen, dass die offiziellen Coronavirus-Zahlen grob überschätzt wurden, mit all dem Schaden, den das mit sich bringt. (…) Jegliche Präzision wurde geopfert, und stattdessen stümpern wir vor uns hin – und sperren Menschen in ihren Häusern ein, was die Wirtschaft lähmt, noch lange nachdem die Infektion verschwunden ist.“

Stattdessen sei entscheidend, jeden Fall aus allen Blickwinkeln zu betrachten, „so wie es uns im Medizinstudium beigebracht wurde“. Das „verschwenderische Testsystem“ könne dies gerade nicht. Jefferson beruft sich hier auch auf die Professorin Allyson Pollock von der Universität Newcastle. Nach deren Aussage seien die PCR-Tests ohnehin nie dafür ausgelegt gewesen, in der gesamten Bevölkerung eingesetzt zu werden. Die Anweisungen des Herstellers machten zudem deutlich, dass sie nicht mehr als ein Hilfsmittel für die Diagnose seien und dass sie „nicht bei gesunden Menschen ohne Symptome verwendet werden sollen“. Jefferson selbst äußert sich dann so:

„Ich glaube, dass [die] neu entdeckte Testmanie ein Rückzug von der ordnungsgemäß durchgeführten klinischen Medizin ist, ebenso wie vom gesunden Menschenverstand. Und dass wir Zeugen eines Triumphs des Herdenverhaltens (einer Massenpsychose?) sind – eines teuren noch dazu.“

Vielmehr sollte man sich auf verbindliche Laborstandards einigen, wie mit Test-Abstrichen umzugehen sei, damit ein Ergebnis überhaupt erst einmal sinnvoll mit einem anderen verglichen werden kann. Zudem müsse man die Breitentestungen stoppen und sich stattdessen auf diejenigen Menschen konzentrieren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch tatsächlich erkrankt sind. Die Alternative dazu sei dagegen noch mehr quälende Konfusion und Verzögerung, mehr unnötiger Schaden für Leben und Lebensgrundlagen und mehr sinnloses Leiden.

Corona: PCR-Test alles andere als zuverlässig

Autor: Carina Rehberg – Fachärztliche Prüfung: Gert Dorschner – 09 Dezember 2020

Die Zahlen der positiven PCR-Tests werden jeden Tag als Corona-Neuinfektionen veröffentlicht. Sie sind ausserdem die Grundlage für massiv einschränkende Corona-Massnahmen und bald auch für eine umstrittene Impfung. Der PCR-Test aber wird längst von zahlreichen Ärzten, Wissenschaftlern und Anwälten kritisiert. Er soll alles andere als zuverlässig sein:

Der PCR-Test und die Pandemie

Die Corona-Pandemie besteht insbesondere aufgrund hoher Infektionszahlen. Damit sind die Zahlen der positiven Testergebnisse gemeint. Die Infektionszahlen geben also nicht an, wie viele Menschen krank sind, sie geben nicht an, wie viele mit Symptomen im Bett oder gar im Krankenhaus liegen. Im Gegenteil. Den meisten Menschen mit einem positiven Testergebnis geht es recht gut, viele sind gar vollkommen symptomlos. Gäbe es also den PCR-Test nicht, hätten wir höchstwahrscheinlich keine Pandemie.

Wenn Sie wissen möchten, was genau beim PCR-Test gemacht wird, so finden Sie eine Kurzbeschreibung ganz unten im letzten Abschnitt.

Wenn nun aber der PCR-Test offiziell als Mittel zur Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet wird und Grundlage für die wirklich drastischen Corona-Massnahmen ist, dann müsste dieser Test wirklich absolut zuverlässig und stimmig sein – so sollte man meinen. Weit gefehlt.

Wissenschaftler überprüfen Drosten-Studie zum PCR-Test

Inzwischen haben 22 namhafte internationale Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (4) jene Studie (Cornam et al. (3)) überprüft (2), die dem PCR-Test zugrundeliegt und an der auch Professor Christian Drosten beteiligt war – jener Virologe vom Berliner Universitätsklinikum Charité, der seit Monaten das Sagen hat und schon Ende Mai der Meinung war, ohne „seinen“ Test hätte man in Deutschland bis zu 100.000 Tote mehr gehabt (1).

Drosten-Studie zum PCR-Test: 9 Fehler und 3 Ungenauigkeiten

In der Überprüfung der Studie hätten sich jedoch – so die WissenschaftlerInnen – neun gravierende wissenschaftliche Fehler sowie drei Ungenauigkeiten „eingeschlichen“, weshalb das Forscherteam beim entsprechenden Journal (Eurosurveillance), wo die Drosten-Studie erschienen war, am 27. November 2020 deren Rückzug beantragt hat. Die Studie war am 21. Januar 2020 eingereicht und offenbar nur einem oberflächlichen Review-Prozess (Prüf-Prozess) unterzogen worden (wenn überhaupt einem), bevor sie ungewöhnlich schnell, nämlich schon zwei Tage später veröffentlicht wurde.

Die Fehler und Ungenauigkeiten sind von Laien kaum überprüfbar, geschweige denn verstehbar, weshalb wir nachfolgend nur einen Ausschnitt wiedergeben. So sei z. B. das Design der sog. Primer unzureichend. Ein Primer ist eine Art Grundsubstanz, mit der die Reaktionen, die für den Test erforderlich sind, überhaupt erst starten können. Die Konzentration des Primers sei u. a. zu hoch gewählt worden. Auch sei die Zusammensetzung ungenau. Die sog. Anbindungstemperatur sei ebenfalls zu hoch, was dazu führen könne, dass der Test auch auf andere Viren positiv reagieren könnte.

Die Anzahl der Zyklen werde in der Studie mit 45 angegeben. Bekannt sei aber, dass ein PCR-Test ab einer Zyklenzahl von 30 schon keine zuverlässigen Ergebnisse mehr bringen könne. Auch sei keine biomolekulare Validierung durchgeführt worden, weshalb es keine Bestätigung dafür gäbe, dass der Test auch wirklich die gesuchte Gensequenz des Virus nachweisen könne.

Zudem seien keine standardisierten Handhabungsanweisungen verfügbar, so dass eine Testwiederholung in Anwenderlaboren zu immer gleichen Bedingungen nicht sichergestellt werden könne.

Alle genannten Faktoren führten zu einem unpräzisen Versuchsaufbau und der Gefahr falsch-positiver Ergebnisse. Genauso seien die genannten Faktoren gemeinsam mit der Kürze der Zeit, in der die Studie veröffentlicht wurde, ein Hinweis darauf, dass höchstwahrscheinlich kein Peer-Review-Prozess stattgefunden habe – andernfalls hätten die Fehler und Ungenauigkeiten aufgedeckt werden müssen. (Peer Review bedeutet, dass eine wissenschaftliche Arbeit von unabhängigen Wissenschaftlern desselben Fachgebiets überprüft und bewertet wird.)

Detailliert finden Sie die Auflistung der Fehler und Ungenauigkeiten der Studie auf der Seite des Nachrichtenkanals 2020News, der eng mit dem Corona-Ausschuss zusammenarbeitet (2). Der Corona-Ausschuss wurde im Juli 2020 in Berlin von vier RechtsanwältInnen mit dem Ziel gegründet, das Coronavirus-Geschehen und die Folgen der Massnahmen einer sachlichen Analyse zuzuführen (5).

Interessenkonflikte bei den Autoren der Drosten-Studie

Zusätzlich sollen bei mindestens vier der Autoren Interessenkonflikte bestehen, die nicht – wie vorgeschrieben – in der Originalfassung der Studie erwähnt wurden. Zwei davon – darunter Herr Drosten – gehören zum Herausgebergremium von Eurosurveillance, dem Journal, in dem die Studie veröffentlicht wurde.

Ein weiterer Autor – Olfert Landt – ist Geschäftsführer der TIB Molbiol, jener Firma, die als erste die PCR-Kits so hergestellt hat, wie sie in der Corman-Drosten-Studie beschrieben werden. Der vierte Autor – Marco Kaiser – ist wissenschaftlicher Berater bei TIB Molbiol und darüber hinaus Senior Researcher (leitender Wissenschaftler) bei GenExpress Gesellschaft für Proteindesign, einer Firma, die Corona-PCR-Tests mit entwickelt hat.

Wissenschaftler fordern: Studie zum Corona-PCR-Test zurückziehen!

Zu den WissenschaftlerInnen, die obige Fehler aufdeckten, gehören u. a. Dr. Michael Yeadon (Ex-Forschungsleiter von Pfizer), Kevin McKernan (Genetiker, der mehrere Patente im Bereich der PCR-Diagnostik hält), Dr. Pieter Borger (Molekulargenetiker), Dr. Fabio Franchi (Spezialist für Infektionskrankheiten und Präventionsmedizin), Prof. emerit. Dr. Makoto Ohashi (Mikrobiologe und Immunologe) und die Zellbiologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer (2). Deren Bericht im Orginal finden Sie unter (6).

In ihrer Schlussfolgerung schreiben die Forscher um Yeadon und McKernan: „[…] Die Entscheidung, die Fehler in der Corman-Drosten-Studie anzuerkennen, könnte ganz enorm dazu beitragen, künftige Kosten und auch künftiges Leid zu minimieren. Läge es daher nicht im Interesse von Eurosurveillance, die Studie zurückzuziehen? Unsere Schlussfolgerung ist eindeutig: Aufgrund der enormen Fehler im PCR-Protokoll-Design bleibt im Namen der wissenschaftlichen Integrität und Verantwortung keine andere Wahl.“

RKI-Mitarbeiter an PCR-Test-Firma beteiligt

Am Rande möchten wir an dieser Stelle bemerken, dass es entsprechende Interessenkonflikte auch beim Robert-Koch-Institut gibt. Am 29.11.2020 schrieb welt.de: „RKI-Chef Lothar Wieler muss sich mit einem möglichen Interessenkonflikt in den eigenen Reihen auseinandersetzen“.

Ein Fachgebietsleiter des Instituts – Heinz Ellerbrok – sei gleichzeitig auch Gesellschafter von der bereits weiter oben genannten GenExpress Gesellschaft für Proteindesign, einer Firma, die Corona-PCR-Tests mit entwickelt hat und deren Kunde das RKI seit mehr als 20 Jahren ist. GenExpress arbeitet überdies für die Charité sowie eng mit TIB Molbiol zusammen, jener Firma wiederum, die wir ebenfalls schon weiter oben genannt haben und mit der Drosten seinen Corona-PCR-Test entwickelte (13).

CDC: PCR-Test ist nur eingeschränkt aussagefähig

Die US-amerikanische Seuchenschutzbehörde CDC (Centers for Disease Control and Prevention) hat die geläufigen PCR-Tests geprüft – und auch sie stellt gewisse Einschränkungen der Aussagefähigkeit dieser Tests fest, u. a. die folgenden vier (12):

  • Positive und negative Werte hängen stark von der Prävalenz (Krankheitshäufigkeit) ab. Ist die Prävalenz hoch, dann sind die falsch-negativen Ergebnisse häufiger, ist die Prävalenz mittel bis niedrig, dann sind die falsch-positiven Ergebnisse häufiger. (Anmerkung Gert Dorschner (Facharzt für Allgemeinmedizin)/ZDG: Die Prävalenz (=Krankheitsshäufigkeit im Verhältnis zurGesamtzahl der Bevölkerung) von SARS-Cov-2-Infektionen ist extremniedrig!)
  • Wenn das Virus in jener Region mutiert, die vom Test vervielfältigt und nachgewiesen wird, wird das Virus u. U. nicht erkannt. Auch andere Störquellen können zu einem falsch-negativen Ergebnis führen.
  • Die Testdurchführung kann beeinträchtigt werden, weil die Epidemiologie und das klinische Spektrum der durch 2019-nCoV verursachten Infektion noch nicht vollständig bekannt sind und Labore und medizinisches Fachpersonal nicht über die optimale Probenentnahme informiert sein könnten. (Mit 2019-nCoV wird das neuartige Coronavirus abgekürzt).
  • Wenn mit dem PCR-Test Virus-RNA gefunden wird, dann deutet dies nicht zwangsläufig auf das Vorhandensein eines infektiösen (ansteckenden) Virus hin und auch nicht darauf, dass 2019-nCoV die Ursache für vorhandene Symptome sein muss.

PCR-Test kann keine Corona-Infektion nachweisen

PCR-Tests können also ein Virus bzw. Bruchstücke davon nachweisen. Ob die gefundenen Virenteile nun aber beim jeweiligen Menschen Symptome verursachen oder ob sie den jeweiligen Menschen ansteckend machen, lässt sich aus einem PCR-Test-Ergebnis nicht erkennen – und genau das meinen kritische Menschen, wenn sie sagen, PCR-Tests können keine Coronainfektion nachweisen.

Faktenchecker behaupten natürlich vehement das Gegenteil (15), nämlich dass PCR-Tests sehr wohl eine Coronainfektion nachweisen könnten. Doch auch sie bringen als Beleg nichts weiter als Aussagen von Experten, die genau das Obige von sich geben, nämlich dass mit PCR-Tests das Virus nachgewiesen werden kann, was sie dann als Infektion bezeichnen, was aber nicht korrekt ist, da eine Infektion definitionsgemäss (14) zwar zur Infektionskrankheit führen kann, dies aber nicht muss. Werden also mit einem PCR-Test Virenbruchteile nachgewiesen weiss man bestenfalls, dass der jeweilige Mensch mit dem Virus Kontakt hatte – vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein falsch-positives Ergebnis.

Immerhin lassen die Faktenchecker Prof. Dr. Jan Kramer, Facharzt für Laboratoriumsmedizin und Mitglied im bundesweiten Interessenverband Akkreditierte Labore in der Medizin zu Wort kommen. Kramer erklärt den Faktencheckern, „die Sicherheit der Testergebnisse werde von menschlichen Fehlern beeinflusst.“ So hänge etwa die Sensitivität der PCR zum Nachweis von Erkrankten von der Abstrichqualität und dem Zeitpunkt der Abnahme ab. Die Sensitivität könne bei einem gut genommenen Abstrich bei 99 Prozent liegen, andernfalls bei nur 60 bis 70 Prozent (15).

PCR-Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme

Auch DIVI*-Präsident Professor Uwe Janssens wird bei den Faktencheckern zitiert, der meinte, der Test sei empfindlich, was zur Gefahr falsch-positiver Ergebnisse führe und dass die Testergebnisse zwar wichtig seien, aber im Grunde nur eine Momentaufnahme darstellten (15). Denn selbst wenn der Test das Virus sicher bestimmen können sollte, bringt der Test bei asymptomatischen Menschen nichts.

Schliesslich kann ich jetzt negativ getestet sein, mich aber vor zwei Tagen angesteckt haben (dann waren noch nicht ausreichend viele Viren in der Probe, um zu einem positiven Ergebnis zu führen). Oder ich kann jetzt negativ getestet sein und mich direkt nach der Probenentnahme anstecken.

*(DIVI steht für Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin.)

Portugiesisches Gericht: Positiver Corona-PCR-Test sagt nichts über Infektiosität aus

Selbst portugiesische Richter waren kürzlich der Meinung, dass ein positiver PCR-Test noch lange kein Hinweis dafür sei, dass ein Mensch infektiös (ansteckend) sei. Daher hob das Berufungsgericht in Lissabon am 11. November 2020 die Quarantäne einer vierköpfigen Touristengruppe auf. Die Touristen hatten Klage eingereicht, weil sie auf den Azoren in Quarantäne geschickt wurden, nachdem einer der vier ein positives PCR-Testergebnis hatte.

In der ersten Instanz hiess es, die Quarantäne sei rechtmässig, da die positiv getestete Person ansteckend sei. Das Berufungsgericht aber gab den Klägern recht und gab u. a. an, dass die meisten Labore in Europa den PCR-Test mit mehr als 35 Zyklen durchführten. Die Wahrscheinlichkeit aber, dass jemand infektiös sei, wenn er bei derart hoher Zyklenzahl positiv ist, betrage – so die Richter – weniger als drei Prozent.

Zyklenzahl der PCR-Tests wird nicht offengelegt

Da man weder in Portugal noch in Deutschland oder der Schweiz über die Zyklenzahl informiert wird, kann niemand abschätzen, ob er nun mit einem positiven Test tatsächlich ansteckend ist oder nicht. Man mutet also Menschen nicht selten eine Quarantäne zu, die man mit Offenlegung der Testzyklenzahl (Ct) hätte vermeiden können.

In der Schweiz aber hält das Bundesamt für Gesundheit die Angabe des Ct-Wertes für „nicht relevant“ und will ihn nicht veröffentlicht haben. In Deutschland gibt das Robert-Koch-Institut immerhin zu, dass ein Ct-Wert von über 30 „nach bisherigen Erfahrungen mit einem Verlust der Anzüchtbarkeit einhergeht“, was bedeutet, dass der jeweilige positiv Getestete nicht ansteckend ist (8).

Wie selbst in der Tagesschau berichtet wird, erfahren die meisten Gesundheitsämter den Ct-Wert nicht und können daher auch nicht unterscheiden, ob sie es mit einem Superspreader zu tun haben oder mit einem Menschen, der so gut wie nicht ansteckend ist (9).

Je höher ausserdem die Zyklenzahl, umso eher kann es vorkommen, dass der Test sogar dann positiv testet, wenn gar keine aktiven Viren mehr vorhanden sind, was zu falsch positiven Ergebnissen führen würde und was Drosten in einem Interview mit dem NDR selbst ansprach (10). Daher überlegt man derzeit, ob man einen Ct-Schwellenwert einführen soll.

Rüge für portugiesische Richter

Natürlich haben auch die Faktenchecker zum Urteil des portugiesischen Berufungsgerichts etwas beizusteuern und finden, das Urteil sage nichts über die Zuverlässigkeit des PCR-Tests aus. Die Begründung der Faktenchecker lautet, die entsprechenden Richter hätten sich gar nicht zum Test äussern dürfen und damit (auch nach Ansicht der Obersten Justizbehörde des Landes) ihre Kompetenzen überschritten.

Die Richterinnen hatten also tatsächlich an der Verlässlichkeit des Tests gezweifelt, doch hätten sie das nicht tun dürfen. Wir haben hier also Richterinnen, die offenbar gut informiert waren, für die aber nun – weil sie es wagten, sich entsprechend zu äussern – am 2. Dezember 2020 eine Disziplinaruntersuchung des Justizrats anstand (11).

Positive PCR-Tests sind KEINE Neuinfektionen

Die in den Nachrichten und Medien immer wieder angebene Zahl sog. „Neuinfektionen“ oder „Corona-Fälle“ gibt somit NUR an, wie viele Menschen einen positiven PCR-Test haben. Aus einem positiven PCR-Testergebnis aber lässt sich nicht ableiten, ob diese Menschen tatsächlich krank sind und auch nicht, ob sie das Virus weitergeben können, also ansteckend sind.

Wenn daher immer wieder mitgeteilt wird, es habe am Vortag soundsoviele neue Corona-Fälle oder Neuinfektionen gegeben, so ist das falsch! Es müsste heissen: Gestern wurden soundsoviele Menschen positiv getestet.

Im Grunde könnte man genauso ab sofort nach anderen Viren suchen. Auch diese würden sich in vielen Menschen finden lassen, obwohl diese keinerlei Symptome hätten. Irgendwann gäbe es keine gesunden Menschen mehr, weil jeder für irgendeinen Virus ein positives Testergebnis in der Tasche hätte und damit – wie derzeit üblich – als krank gelten würde bzw. als asymptomatisch Infizierter. Dabei hätte man vom persönlichen Virenbefall keinen blassen Schimmer, wenn nicht getestet worden wäre.

Corona-Massnahmen und Impfungen aufgrund von PCR-Tests

Wie wir ausserdem schon in unserem Artikel über die Corona-Test-Panne in Bayern zu bedenken gaben, müssten viele positive Tests (wenn es tatsächlich positive und nicht falsch-positive sind) mit vielen asymptomatischen Fällen und wenigen Erkrankten ein gutes Zeichen sein, nämlich ein Hinweis auf einen hohen Grad an Immunität in der Bevölkerung.

Stattdessen werden die Zahlen der positiven PCR-Tests als Vorwand benutzt, um drastische Massnahmen zu verhängen, um Lockdowns, Maskenpflicht und bald auch noch eine Impfung zu rechtfertigen – eine Impfung, über die der Tierarzt und Chef des Robert-Koch-Instituts Lothar Wieler am 15.10.2020 in der Sendung Phönix Persönlich sagte: „Wir gehen alle davon aus, dass im nächsten Jahr Impfstoffe zugelassen werden. Wir wissen nicht genau, wie die wirken, wie gut die wirken, was die bewirken. Aber ich bin sehr optimistisch, dass es Impfstoffe gibt, ja.“(18)

Dr. med. Hans Jürgen Scheurle aus Badenweiler schrieb in einem Leserbrief an das Ärzteblatt: „Wir Ärzte sind verpflichtet, uns gegen unsinnige, schädliche Regierungsmassnahmen zu wenden und dem auf PCR-Tests gegründeten Shutdown, der kulturellen Isolation und dem wirtschaftlichen Niedergang zu begegnen. Begeht die Politik hier „zum Schutz der Menschen“ sozialen Selbstmord – aus lauter Angst vor dem Tod? Freiheit und soziale Gesundheit stehen hier einer staatlichen Überfürsorge entgegen, deren Folgeschäden kaum absehbar sind.“ (7)

Was beim Corona-PCR-Test gemacht wird

PCR steht für Polymerase Chain Reaction bzw. Polymerase Kettenreaktion, was eine molekularbiologische Technik zur Herstellung von DNA-Kopien darstellt. Die DNA (Desoxyribonukleinsäure) ist der Träger der Erbinformation, die sich bei Mensch und Tier im Zellkern befindet. Manche Viren – wozu auch das neuartige Coronavirus gehört – heissen RNA-Viren. Sie speichern ihre Erbinformation nicht in Form von DNA, sondern in Form der ähnlichen RNA.

Beim PCR-Test können mittels bestimmter Enzyme (sog. Polymerasen) DNA-Stränge künstlich verdoppelt werden. Mit dieser Technik erhält man theoretisch aus nur einem einzigen DNA-Strang nach nur 32 Verdopplungsschritten etwa 4 Milliarden gleiche Stränge. Jede dieser Verdopplungen wird als ein Zyklus bezeichnet. Nach Ablauf einer festgelegten Anzahl von Zyklen kann man die entstandene Menge DNA bestimmen und so auf die winzige Ausgangsmenge zurückrechnen, die man ansonsten diagnostisch nicht hätte bestimmen können.

PCR-Tests jeglicher Art sind hochsensibel und hängen von vielen Parametern ab, was sie sehr fehleranfällig macht. Aufgrund der exponentiellen Vermehrung der DNA haben schon geringe Änderungen der Anfangsbedingungen und weitere Einflüsse grosse Auswirkungen auf das Testergebnis. Meist werden nur sehr kurze DNA-Sequenzen dupliziert, also keine vollständigen Genome (Genom = vollständiges Erbgut eines Lebewesens oder Virus). Beim Drosten-Test wird nach weniger als 1 Prozent des Genoms gesucht (16).

Da es sich beim neuartigen Coronavirus um einen RNA-Virus handelt, sind ausserdem noch zwei Vorschritte nötig, bei denen die Virus-RNA aufgereinigt und dann enzymatisch von RNA in DNA umgewandelt werden muss. Erst jetzt kann die eigentliche Vervielfältigung mittels DNA-Polymerase stattfinden. Da die manuelle Isolierung von RNA aus Patientenproben fehleranfällig und zeitaufwändig ist, bergen die zusätzlichen zwei Schritte auch weitere Fehlerquellen (17).

Quellen

Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

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