In Baden-Württemberg wurde heute eine neue CoronaVO Schule veröffentlicht.
In der heisst es:
§ 12 Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,
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4. die entgegen §§ 1a, 9a und 13 keine medizinische Maske tragen oder
5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 CoronaVO vorlegen.
[..]
(3) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von § 72 Absatz 3 und §§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG.
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