Bundesregierung setzt heimlich Gesetze & Verordnungen für Covid-19-Impfstoffe außer Kraft

Ein Kommentar als Vorwort:

Hans-Joachim Kremer März 15, 2022 at 11:11am

Vielen Dank für den Artikel.
Allerdings ist der Präsens im Titel und noch mehr die Aussage „und was jetzt plötzlich nicht mehr gelten soll“ irreführend. Denn diese seltsame Verordnung wurde am 25. Mai 2020 verkündet und trat damit auch in Kraft.
Es wird auch nicht alles liberalisiert. Zum Beispiel entfällt die „stille Zustimmung“ der Bundesoberbehörde zu Prüfplänen und deren Änderungen; diese müssen seitdem explizit zustimmen. Manche Dinge wie die deutsche Spezialität, dass die primäre Ethikkomission sich mit lokalen ins Benehmen setzen muss, entfällt; diesen Punkt kann man durchaus positiv bewerten und als Vorlage nehmen.
Völlig unmöglich sind natürlich andere Dinge, wie z. B. die hier erlaubte Verwendung von abgelaufenen Chargen. 1. Gibt es so keinen Druck mehr auf Hersteller, für längere Laufzeiten zu sorgen. 2. Wird der Sinn laufender Qualitätsbeobachtung ausgehebelt. 3. Werden auch hier die Hersteller wenigstens indirekt aus Haftung exkulpiert (für miese Chargen sollten die Hersteller ja eigentlich selbst nach den höchst fragwürdigen EU-Verträgen immer noch haften) 4. Gibt es möglicherweise zusätzliche Sicherheitsprobleme, die man einfach ignoriert. 5. Und dies gilt praktisch ohne jede Einschränkung.

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Und beim Fahnenapell beim “Auslandseinsatz”: “wenigstens Maskenfrei zum Gebet!” Wenn jetzt Steinmeier sich für die Steigerung der Impfquote im Senegal einsetzt (Bisher unter 6%) und die Errichtung von entsprechenden Produktionsanlagen in Afrika fordert, könnte man die Lanzen oben durch Spritzen ersetzen Vielleicht ändere ich meine Fotocollage aus dem Jahr 1991 noch Mal entsprechend und ergänze das Bush-Zitat mit dem Marschbefehl des Bill Gates: “Not Missiles! Microbes!” Und dann ist die Collage auch so interpretierbar: es handelt sich um einen humanitären Einsatz der NATO zur Rettung COVID-19-erkrankter Menschen. Oder wie es Muammar Gaddafi vor der UN-Vollversammlung 2009 gesagt hat: “Sie schaffen ein Virus und verkaufen uns dann den Impfstoff dagegen!”

Den “Neuen Krefelder Appell” gegen die Kriege an der “Heimatfront” und die als “Auslandseinsätze” schöngeredeten Angriffskriege an der NATO-Ostfront, in Afrika, in Fernost, im Jemen, in Syrien usw… unterzeichnen! Das geht sehr einfach hier: Den Kriegstreibern in den Arm fallen, online unterzeichnen – barth-engelbart.de
https://peaceappeal21.de/ 

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By adminIn MitmachenPosted März 15, 20221 Comment(s)

Die Bundesregierung hat heimlich, still und leise essentielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die sogenannten Covid-19-Impststoffe außer Kraft gesetzt. 

Hier eine Übersicht dessen, was einmal galt und was jetzt plötzlich nicht mehr gelten soll.

Heimlich, still und leise und im Windschatten weltweiter Krisen hat die Bundesregierung langjährige medizinische Praktiken in Form von Gesetzten und Verordnungen was Arzneimittel anbelangt, abgeschafft.

Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen

„Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV)

erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).

§ 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt nun also folgende Verordnungen und Gesetze außer Kraft, angefangen beim Arzneimittelgesetz:

§ 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.

§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)

Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.

§ 11 AMG (Packungsbeilage)

Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage

§ 11a AMG (Fachinformation)

Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation

§ 21 AMG (Zulassungspflicht)

Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.

§32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)

Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.

§43 AMG (Apothekenpflicht)

Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.

§47 AMG (Vertriebswege)

Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.

§72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)

Covid-19-Impfstoffe dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden.

§72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)

Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne Einfuhrzertifikate nach Deutschland gebracht werden.

§72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)

Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)

Die einmalige Einfuhr von Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§73a AMG (Ausfuhr)

Und auch die Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.

§78 AMG (Preise)

Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (Monopol- und Patentgefahr)

§84 AMG (Gefährdungshaftung)

Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.

§94 AMG (Deckungsvorsorge)

Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)

Punkte der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) werden folgende umgangen:

§ 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)

Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden.

§ 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)

Auch hier: Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

§ 4 der MedBVSV hebelt folgende Gesetze und Verordnungen aus. Fangen wir an beim Arzneimittelgesetz (AMG):

§13 AMG (Herstellungserlaubnis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden.

§15 AMG (Sachkenntnis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann.

§19 AMG (Verantwortungsbereiche)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden. (deckt sich eigentlich fast mit § 15 AMG)

Sehen wir uns an, was die neue Regelung unter § 4 MedBVSV der Bundesregierung mit der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) macht. Folgendes wird außer Kraft gesetzt:

§3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.

§4 AMWHV (Personal)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne ausreichendes sachkundiges und qualifiziertes Personal hergestellt werden. (sehr vertrauenerweckend)

§11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden.

§15 AMWHV (Kennzeichnung)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Kennzeichnung produziert werden.

§16 AMWHV (Freigabe)

Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden.

§17 AMWHV (Inverkehrbringen und Einfuhr)

Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne die Freigabe in den Verkehr gebracht und aus dem Ausland eingeführt werden.

§22 – 26 AMWHV (Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung, Freigabe und Inverkehrbringen, Inverkehrbringen und Einfuhr)

Für Covid-19-Impfstoffe entfallen mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde alle genannten Vorschriften.

§ 5 der MedBVSV regelt das Transfusionsgesetz (TFG) Hier wurden folgende Bestimmungen über den Haufen geworfen:

§4 & §7 TFG (Anforderung an die Spendeneinrichtung /Anforderungen zur Entnahme der Spende)

Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, dürfen Blut spenden. (trotz der ungewissen Datenlage wo den die mRNA der Präparate im Körper verbleibt und was sie dort anrichtet)

§ 5 Absatz 1 Satz 2 TFG (Auswahl der spendenden Personen)

Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, dürfen Blut spenden.

Außerdem werden diejenigen, die mit einem sogenannten Covid-19-Impfstoff geimpft wurden in Einzelfällen dazu aufgefordert, eine Blutspende zu Forschungszwecken abzugeben.

Man kann also festhalten, dass durch die von der Bundesregierung verordnete MedBVSV viele Punkte langjähriger und gängiger medizinischer Standards in Bezug auf Arzneimittel abgeschafft wurden wenn es um Covid-19-Impfungen geht. Wozu diese Vorgehensweise dienen soll, sollte schnellstmöglich geklärt werden denn Vertrauen schaffen diese neuen Standards ehr weniger als mehr.

Quellen und Bild:

(1) https://www.artikeleins.info/post/impfungen-oder-gentherapeutika-was-sind-mrna-injektionen-wirklich

(2) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__3.html

(3) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__4.html

(4) https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html#BJNR024480976BJNE002204310

(5) https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html#BJNR175200998BJNE000703310

(6) https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/index.html#BJNR252310006BJNE002401116

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Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

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